Einen dienstnehmerähnlichen freien Dienstvertrag übt ein Dienstnehmer dann aus, wenn er eine Dienstleistung überwiegend in eigener Person erbringt und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügt sowie nicht selbständig im Sinne der Gewerbeordnung tätig ist.
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§ update/Dienstnehmerähnlicher freier Dienstvertrag
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