Mag. Portele Steuerberatungs-
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§ update/Krankenstand am Feiertag

Das Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz hat auf Grund der ständigen Rechtsprechung Vorrang vor dem bei Arbeitsunfähigkeit zu leistenden Krankenentgelt. Dadurch verlängert sich grundsätzlich die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches. Besteht am Feiertag keine Arbeitsverpflichtung, gebührt Feiertagsentgelt. Die Arbeit fällt in erster Linie wegen des Feiertags und nicht wegen des Krankenstands aus, so die Rechtsprechung.[OGH 21.3.2018, 9 ObA 13/18d.]

Nach Ansicht der Sozialversicherungsträger ist Feiertagsentgelt zu zahlen, solange noch Krankenentgelt zusteht. In Zeiten, in denen gegen den Dienstgeber kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, weil dieser bereits ausgeschöpft ist, stehe kein Feiertagsentgelt zu. Besteht eine Arbeitsverpflichtung, fällt die Arbeitsleistung wegen des Krankenstands aus und es ist Krankenentgelt zu zahlen.

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