Einem Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis nicht ein volles Kalenderjahr dauert, weil es während des Jahres beginnt oder während des Jahres beendet wird, steht die Sonderzahlung in der Regel nur im aliquoten Ausmaß zu.
Hat der ausscheidende Arbeitnehmer die Sonderzahlungen noch nicht erhalten, so hat er bei Auflösung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Auszahlung einer aliquoten Sonderzahlung. Hat der ausscheidende Arbeitnehmer zu viel an Sonderzahlung erhalten, muss dies aliquot zurückverrechnen werden, außer der Kollektivvertrag oder der Einzelvertrag sehen etwas Gegenteiliges vor.