Bei einer entgeltlichen Übertragung einer Immobilie gehen die verteilten Absetzungen für
- Instandhaltungsaufwendungen,
- Instandsetzungsaufwendungen und
- Beschleunige abgeschriebene Herstellungsaufwendungen nicht auf den Rechtsnachfolger über. Die tatsächlichen Anschaffungskosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzung ab dem Anschaffungszeitpunkt.
Anders bei einer unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie. In diesem Fall gehen die verteilten Absetzungen für
- Instandsetzungsaufwendungen,.
- Instandhaltungsaufwendungen,
- Beschleunigt abgeschriebene Herstellungskosten auf den Rechtnachfolger über.