Zum 1. September 2018 hat der Gesetzgeber die zulässige Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit von zehn Stunden auf zwölf Stunden und die zulässige Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 50 Stunden auf 60 Stunden erhöht. Den Zwölf-Stunden-Tag konnten Unternehmen zwar bereits vor diesem Datum einführen, allerdings nur mit einer Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung sowie arbeitsmedizinischer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Auch bei vorübergehendem besonderem Arbeitsbedarf konnten Beschäftigte vor dem 1. September 2018 bis zu zwölf Stunden pro Tag arbeiten.