Arbeit im Homeoffice liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Wohnung ist ein Wohnhaus, ein Nebenwohnsitz sowie der Wohnsitz naher Angehöriger oder einer Lebensgefährtin. Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten (zB Kaffeehaus, Schwimmbad, Restaurants, Vereinslokale oder öffentliche Flächen wie zB Parkanlagen) fallen hingegen nicht unter den Begriff Homeoffice.
Arbeit im Homeoffice ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren. Auch eine nicht schriftliche Homeoffice-Vereinbarung ist gültig, sofern diese mündlich abgeschlossen wurde oder stillschweigend akzeptiert wurde.
Voraussetzung für die steuerlichen Begünstigungen iZm Homeoffice ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung kann eine kollektivvertragliche oder individuelle Vereinbarung, aber auch eine Betriebsvereinbarung sein. Auch eine Homeoffice-Tätigkeit auf Basis einer Dienstanweisung durch den Arbeitgeber ist als Vereinbarung zu werten.
Homeoffice kann einseitig weder vom Dienstgeber angeordnet noch vom Dienstnehmer eingefordert werden. Jedoch muss aufgrund der Dienstgeberfürsorgepflicht bzw der Dienstnehmertreuepflicht der andere Vertragspartner dem Wunsch auf Homeoffice zustimmen, sofern kein begründetes Interesse dagegensprechen.