Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist notwendig, wenn sich auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden vier Jahre (bei Grundstücke folgenden neunzehn Jahre) die Verhältnisse ändern. Gemeint ist eine Änderung des Verwendungszwecks, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren.
Für jedes Jahr der Änderung ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges vorzunehmen und beträgt jährlich 1/5 oder 1/20.