Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes müssen auf die Verfolgung ideeller Ziele gerichtet sein. Ideell ist ein Zweck, der nicht auf Gewinn gerichtet ist. Ideell ist ein Zweck dann, wenn sowohl aus den Statuten als auch aus der tatsächlichen Geschäftsführung die Verfolgung ideeller Zwecke gerichtet ist (§ 1 Abs 2 VerG).
Das Verfolgen eines ideellen Zwecks (isd Vereinsgesetzes) bedeutet noch nicht, dass der Verein „gemeinnützige“ (iSd BAO – Steuerrecht) Zwecke fördert. Die abgabenrechtliche Gemeinnützigkeit ist eigenständig auszulegen. Nur wenn der Verein gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, kann der Verein unter der Voraussetzung der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abgabenrechtlich begünstigt sein.
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