Mag. Portele Steuerberatungs-
und Wirtschaftstreuhand GmbH

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1170 Wien

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§ update/Urlaubsersatzleistung

Bei Auflösung eines Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer einen Anspruch, den nicht konsumierten Urlaub in Geld, der Urlaubsersatzleistung, abgegolten zu erhalten.

Für das laufende Urlaubsjahr ist der Urlaub von Beginn des Urlaubsjahres bis zum letzten Tag des Dienstverhältnisses zu berechnen, wobei ein bereits verbrauchter Jahresurlaub auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen ist. Ein nicht verjährter Resturlaub aus den vorangegangen Urlaubsjahren ist zur Gänze anzurechnen.

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