Mag. Portele Steuerberatungs-
und Wirtschaftstreuhand GmbH

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§ update/Homeoffice-Gesetz – Arbeiten von zu Hause

Arbeit im Homeoffice ist ein Trend, der uns in Zukunft erhalten bleiben wird.

Homeoffice liegt vor, wenn ein Dienstnehmer regelmäßig Arbeitsleitungen in der Wohnung erbringt. Als Wohnung gelten auch ein Wohnhaus, ein Nebenwohnsitz sowie der Wohnsitz naher Angehöriger oder einer Lebensgefährtin/eines Lebensgefährten. Außerhalb dieser Bereiche liegende berufliche Aktivitäten (Kaffeehaus) fallen hingegen nicht unter den Begriff Homeoffice.

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört nicht das Homeoffice-Pauschale – dieses ist nicht steuerbar. Diese beträgt bis zu drei Euro pro Tag, an dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit auf Grund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung ausschließlich in der Wohnung ausübt (Homeoffice-Tag) und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Soweit das Homeoffice-Pauschale den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, ist die Differenz auf drei Euro Werbungskosten des Arbeitnehmers, die im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung gelten gemacht werden kann.

Zusätzlich können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Abschreibungen sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

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