Mag. Portele Steuerberatungs-
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§ update/geringfügige Beschäftigte

Die geringfügigkeitsgrenze für 2021 beträgt EUR 475,86.

Geringfügig Beschäftigte unterliegen nur der Unfallversicherung in Höhe von 1,2% und nicht der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Dienstgeber müssen jedoch, wenn die monatliche Entgeltsumme an alle von ihnen geringfügig Beschäftigten den 1,5 fachen Betrag der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (EUR 713,79,08 EUR für 2021) übersteigt, neben den Unfallversicherungsbeitrag auch eine Dienstgeberabgabe in Höhe von 16,4% entrichten. Mit der Unfallversicherung sind es insgesamt 17,6%.

Übt hingegen ein geringfügig Beschäftigter zusätzlich ein anderes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aus und liegt das Entgelt im Kalendermonat über der Geringfügigkeitsgrenze, wird der geringfügig Beschäftigte vom Krankenversicherungsträger im Nachhinein direkt beim Versicherten nachversichert und im Nachhinein der Vollversicherung unterworfen. Diese Nachversicherung wirkt sich nur auf den einzelnen Dienstnehmer aus, der einmal im Jahr, in der Regel im Oktober des Folgejahres eine Sozialversicherung-Nachbelastung direkt von der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt bekommt. Die Nachversicherung erfolgt von den bislang geringfügig abgerechneten Entgelten bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die Höhe der Vorschreibung beträgt 14,12% SV-Dienstnehmeranteil aus der Krankenversicherung und Pensionsversicherung und 0,5% Kammerumlage. Die Nachversicherung betrifft nicht die Arbeitslosenversicherung.

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