Mag. Portele Steuerberatungs-
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§ update / Welche Corona-Unterstützungen / Corona Hilfen vom Finanzministerium wurden verlängert und erweitert – was gilt zurzeit?

Verlängerung von Steuerbegünstigungen für Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit, Telearbeit oder Quarantäne bis 31. März 2021

Das Pendlerpauschale soll trotz Corona bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis 31. März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise gewährt werden. Zusätzlich soll die steuerfreie Behandlung von Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschlägen (für Überstunden) trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit wie vor der Pandemie weiterbestehen.

Verlängerung der Corona – Kurzarbeit bis 31. März 2021

Die Kurzarbeit wurde um weitere sechs Monate verlängert Die derzeit geltende 3. Phase-der Kurzarbeit läuft von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021.

Für besonders hart von der Krise betroffene Branchen, wird danach eine weitere Verlängerung um sechs Monate notwendig und auch möglich sein.

Verlängerung von Kurzarbeit-Sonderzahlungen

Auch im Kalenderjahr 2021 soll für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15% berücksichtigt werden.

Die Kurzarbeit wirkt sich auf die Berechnung des „Jahressechstels“ aus. Mit der Verlängerung der begünstigten Besteuerung soll verhindert werden, dass jener Teil des Weihnachtsgeldes, der über dem (aufgrund der Kurzarbeit) niedrigeren Jahressechstels liegt, nach Tarif versteuert werden muss. Mit einer Besteuerung von nur 6% im kommenden Jahr wird abgewandt, dass laufende Gehälter geringer werden.

Verlängerung der ermäßigten Umsatzsteuer von 5% in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur bis 31. Dezember 2021

Zur weiteren Unterstützung der Gastronomie, der Hotellerie und der Kulturbranche, die von der COVID-19-Krise in einem besonderen Ausmaß betroffen sind, soll der ermäßigte Steuersatz von 5% bis 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Zudem sollen bis Ende 2021 alle Speisen und Getränke in der Gastronomie diesem begünstigten Steuersatz von 5% unterliegen. Auch die Kulturbranche soll vom ermäßigten Steuersatz von 5% für bestimmte Umsätze profitieren. Diese Entlastungsmaßnahmen sollen Insolvenzen verhindern, besonders betroffene Unternehmen finanziell unterstützen und Arbeitsplätze sichern. Diese Maßnahmen entlasten betroffene Unternehmen um rund 1,5 Mrd. Euro.

Fixkostenzuschuss II EUR 800.000

Das Unternehmen muss tatsächliche Fixkosten haben und der Umsatzausfall muss zumindest 30 % betragen. Die tatsächlichen Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein. Der prozentuelle Fixkostenzuschuss entspricht dem prozentuellen Umsatzausfall. Wenn beispielsweise 60 % vom Umsatz ausfallen, so werden auch 60 % der Fixkosten ersetzt.

Die maximale Höhe ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Bei Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beläuft sich der Höchstbetrag auf 100.000 Euro, für Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors auf 120.000 Euro.

Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als 120.000 Euro an Umsatz erzielt haben und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss II 800.000 in pauschalierter Form ermitteln. Dabei sind 30 % der Umsatzausfälle als Beihilfebetrag anzusetzen.

Die erste Tranche des Fixkostenzuschusses II kann ab dem 23. November 2020 beantragt werden. Der Fixkostenzuschuss II 800.000 wird für bis zu zehn Betrachtungszeiträume bzw. Monate im Zeitraum von 16. September 2020 bis längstens 30. Juni 2021 gewährt. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen bestehen. Ein direktes Anschließen an den Fixkostenzuschuss I (FKZ I) ist nicht erforderlich.

Verlustersatz

Der Verlustersatz ist ein Zuschuss, der einen Teil der Verluste in den gewählten Betrachtungszeiträumen kompensieren soll. Es können Zuschüsse für bis zu zehn Betrachtungszeiträume im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzausfall von mindestens 30 % gegenüber den entsprechenden Vergleichszeiträumen im Jahr 2019.

Ersetzt wird 70 % des ermittelten Verlusts, bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 %. Der Verlust ist, soweit möglich, durch schadensmindernde Maßnahmen zu verringern.

Lockdown-Umsatzersatz ab 7. Dezember 2020

Der Betrachtungszeitraum des Lockdown-Umsatzersatzes ist der Zeitraum, in dem das Unternehmen von den mit dem Lockdown (COVID-10-Schutzmaßnahmenverordnung und COVID-19-Notmaßnahmenverordnung) verhängten Einschränkungen direkt betroffen ist.

Der Lockdown-Umsatzersatz gilt von 7. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 und beträgt 50 % vom Umsatz. Zudem ist er, gemäß Vorgabe der EU-Kommission, mit einem Höchstbetrag von 800.000 Euro pro Unternehmen gedeckelt. Die Mindesthöhe des Lockdown-Umsatzersatzes sind 2.300 Euro. Sowohl der zulässige Höchstbetrag von 800.000 Euro, als auch die Mindesthöhe von 2.300 Euro sind aber unter Umständen noch um bestimmte erhaltene Covid-19-Förderungen (Förderungen, die unter Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens fallen sowie dem November Umsatzersatz) zu verringern.

Der neue Umsatzersatz kann bis 15. Jänner 2021 beantragt werden.

Künstler Sonderbonus

Der „Lockdown-Bonus“ für freischaffende Künstlerinnen und Künstler konnte ab, dem 17. November 2020, über die Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS) beantragt werden.

Alle bei der SVS versicherten Künstlerinnen und Künstler können, wenn sie vom Lockdown betroffen sind, eine Sonderzahlung von 1.300 Euro beantragen – unabhängig von und zusätzlich zu allen anderen bisherigen Unterstützungsinstrumenten.

Der Bonus steht damit sowohl jenen Künstlerinnen und Künstlern offen, die schon bisher aus der SVS eine Überbrückungsfinanzierung erhalten haben, als auch jenen, die monatlich Unterstützung aus dem Härtefallfonds der Wirtschaftskammer beziehen. Der Fonds wird bis 2021 verlängert und aufgestockt.

Härtefallfonds Antragphase 2

Durch diese Unterstützung sollen die von der Corona-Krise betroffenen EPU und Kleinstunternehme, die weniger als 10 Mitarbeiter haben freie Dienstnehmer, neue Selbständige sowie nicht gewerbliche Unternehme, wie freie Berufe, gefördert werden.

Der Härtefallfonds wurde bis 15. März 2021 verlängert. Die maximale Förderhöhe beträgt zwölfmal EUR 2500 in Summe 30.000 Euro.

Investitionsprämie

Gefördert werden Neuinvestitionen für das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1. August 2020 bis 28. Februar 2021.

Das geförderte Investitionsvolumen ist EUR 5.000 bis EUR 50 Mio. Der Zuschuss beträgt 7 % sowie der erhöhte Zuschuss 14 % bei Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit/Life Science.

Die Investition ist bis zum 28.2.2022 fertigzustellen und zu bezahlen (bei Investitionen über 20 Mio. Euro bis 28.2.2024).

Verlängerung der bestehenden Abgabenstundungen und keine Vorschreibung von Anspruchszinsen bis 31. März 2021

Diese Frist wird bis 31. März 2021 verlängert. Parallel zur Verlängerung bzw. Neugewährung von Stundungen bis zum 31. März 2021 werden in diesem Zeitraum auch keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt.

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