Mag. Portele Steuerberatungs-
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Covid-19 und was ist arbeitsrechtlich zu beachten wenn Schulen und Kindergärten geschlossen sind?

 SONDERBETREUUNGSZEIT

Werden Schulen und Kindergärten geschlossen sind, stellt sich die Frage: Können die Eltern einfach zu Haus bleiben und dem Dienstgeber mitteilen, dass man auf sein Kind aufpassen muss?

Es muss sich um eine behördliche Schließung der Betreuungseinrichtung handeln. Ist das Kind in Quarantäne, gilt der Anspruch auf Sonderbetreuungszeit auch dann, wenn die Schule weiterhin offen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die Quarantäne behördlich per Bescheid oder telefonisch verordnet wurde.

Dann gibt es für einen Elternteil die Möglichkeit eine Sonderbetreuungszeit in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung zur Sonderbetreuungszeit ist Teil des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zur COVID-19-Epidemie.

Die aktuelle Regelung gilt seit 1. November 2020 und soll bis 9. Juli 2021 gültig sein. Also das gesamte Schuljahr. Dabei kann der Arbeitnehmer folgende Personengruppen betreuen:

  • Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder
  • Menschen mit Behinderungen die betreut werden müssen oder
  • Angehöriger einer pflegebedürftigen Personen.

Nunmehr besteht bei behördlicher Schließung ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung im Umfang von maximal 4 Wochen (bislang war die Sonderbetreuungszeit durch den Arbeitgeber zu gewähren). Arbeitgebern wird für diese Zeit das fortgezahlte Entgelt (bis zur Höchstbeitragsgrundlage) durch den Bund zu 100 % ersetzt.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Sonderbetreuungszeit gelten nicht für öffentlich Bedienstete.

Auch für die Zeit nach dem Lockdown im November ist diese neue Regelung wichtig, da es auch nach der Zeit des Distance-Learnings weiterhin Covid-19-Fälle in Schulen geben wird. Der Rechtsanspruch ermöglicht den Eltern die Möglichkeit kurzfristig zu Hause zu bleiben, wenn die Klassen geschlossen sind oder die Kinder in Quarantäne geschickt werden müssen.

PFLEGEFREISTELLUNG

Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung, wenn der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung auf Grund einer Krankheit des Kindes verhindert ist.

Sein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gilt für 1 Woche. Ist das Kind noch nicht 12 Jahre alt, hat der Arbeitnehmer eine weitere Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu.

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