Mag. Portele Steuerberatungs-
und Wirtschaftstreuhand GmbH

Promenadegasse 17
1170 Wien

T: +43 / 1 / 486 98 46
E: office@portele.at

§ update/Wer kann sich da noch auskennen – Befristete Umsatzsteuersenkung mit 1. Juli 2020 aber wofür?

Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

Ab dem 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gilt der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5% für die Abgabe bzw. Verabreichung von Speisen und alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken.

Die Reduktion auf 5% gilt nicht nur für die Gastronomie sondern auch für Schutzhütten, Almausschank und Würstelstand und dem regelbesteuerten Buschenschank.

Für pauschalierte Landwirte entfällt in dieser Zeit die Zusatzsteuer für die von der USt-Begünstigung erfassten Getränke.

Auch wenn die Möglichkeit der Abholung oder der Zustellung von Speisen besteht, die normalerweise an Ort und Stelle genossen werden, kommt der 5% Steuersatz für die Speisen zur Anwendung.

Beim Catering kommt der 5%ige ermäßigte Steuersatz sowohl für Speisen als auch Getränke zur Anwendung.

Nicht von der Begünstigung umfasst ist der Verkauf von Produkten, die nicht auf den sofortigen Verzehr vor Ort ausgerichtet sind (z.B. Semmeln, Fleisch, Torte zum Mitnehmen).

Begünstigung für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken

Liegt die Voraussetzung für die Anwendung des 5%igen Umsatzsteuersatzes nicht vor, kommt für die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken von 1. Juli bis 31. Dezember der 10% Umsatzsteuersatz zur Anwendung (bis 30. Juni waren es 20% Umsatzsteuer).

Von der Begünstigung erfasst ist primär die Abgabe von offenen nichtalkoholischen Getränken im Rahmen einer Restaurationsdienstleistung. Dabei sind unter offenen nichtalkoholischen Getränken auch Getränke zu verstehen, die typischerweise vom Gastronomen oder dem Kunden im Zuge des Erwerbs unmittelbar geöffnet werden (z.B. Würstelstand, Kantine).

Nicht begünstigt sind jedoch Supermärkte, Abhol- und Lieferservice sowie Getränkeautomaten.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Beherbergung

Zeitlich befristet von 1.7.2020 bis 31.12.2020 ermäßigt sich für die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten als auch die Privatzimmervermietung und die Überlassung von Ferienwohnungen der Steuersatz auf 5%.

Bietet der Hotelier eine Frühstückspension oder eine Halbpension an und verrechnet dafür ein pauschales Entgelt, kommt der 5% Steuersatz zur Anwendung, eine Aufteilung auf die verschiedenen Steuersätze ist nicht notwendig.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Kulturbranche

Zeitlich befristet von 1.7.2020 bis 31.12.2020 ist die Steuersenkung in der Kulturbranche. Das betrifft: den Umsatz von Kunstgegenständen, den Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, Zoos, Eintritt in Museen, Kinos, Naturparks, Zirkusse, Zoos.

 

Beitrag teilen:

Share on facebook
Facebook