Mag. Portele Steuerberatungs-
und Wirtschaftstreuhand GmbH

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§ update/Feiertag und Entgeltfortzahlung

Das Feiertagsentgelt nach dem Arbeitsruhegesetz hat im Sinne der ständigen Rechtsprechung Vor-rang vor dem bei Arbeitsunfähigkeit zu leistende Krankenentgelt. Es verlängert die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches.
Besteht am Feiertag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gebührt Feiertagsentgelt und es kommt zu einer Verlängerung der Entgeltzahlungsdauer.
Besteht am Feiertag eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung kommt es zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlungsdauer.

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