Seit 2019 gelten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen gemäß der EU-Gutscheinrichtlinie.
Unterschieden wird zwischen sogenannten EINZWECK- und MEHRZWECKGUTSCHEINEN.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung:
Bei einem EINZWECKGUTSCHEIN fällt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins an.
Bei einem MEHRZWECKGUTSCHEIN fällt die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins an.
Mag. Portele Steuerberatungs-
und Wirtschaftstreuhand GmbH
Promenadegasse 17
1170 Wien
T: +43 / 1 / 486 98 46
E: office@portele.at
§ update/Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen
Beitrag teilen:
Facebook