Seit 2019 gelten neue Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen gemäß der EU-Gutscheinrichtlinie.
Unterschieden wird zwischen sogenannten EINZWECK- und MEHRZWECKGUTSCHEINEN.
Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Gutscheinarten ist der Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung:
Bei einem EINZWECKGUTSCHEIN fällt die Umsatzsteuer sofort bei Verkauf des Gutscheins an.
Bei einem MEHRZWECKGUTSCHEIN fällt die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins an.